Gefahrstoffverordnung: Pflichten, STOP-Prinzip & Unterweisung.
Die GefStoffV regelt den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb. Hier erfahren Sie, welche Pflichten Arbeitgeber haben, wie das STOP-Prinzip funktioniert und was bei der Unterweisung zwingend zu beachten ist.
Zweck und Inhalt der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) schützt Beschäftigte und die Umwelt vor Gefährdungen durch gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Sie setzt das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit um und bildet die rechtliche Grundlage für das betriebliche Gefahrstoffmanagement.
Die GefStoffV legt fest, wie Gefahrstoffe einzustufen, zu kennzeichnen und sicher zu verpacken sind. Sie verpflichtet Arbeitgeber zu einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung, zu Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten. Ergänzt wird sie durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
Einstufung als Gefahrstoff
Ein Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis gilt als Gefahrstoff, wenn es die Kriterien des §3 GefStoffV oder des Anhangs I der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 erfüllt. Entscheidend: Auch Stoffe, die erst bei der Arbeit entstehen oder freigesetzt werden, z.B. Holzstaub, Schweißrauche oder Lösemitteldämpfe, fallen unter die Gefahrstoffverordnung.
Pflichten des Arbeitgebers
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeber müssen nach §5 ArbSchG ermitteln, ob Beschäftigte mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen oder ob solche Stoffe entstehen können. Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden und ist zu dokumentieren. Eine Substitutionsprüfung nach TRGS 600 ist verpflichtend und muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
Technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle (Absaugung, Einhausung, geschlossene Systeme) haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen, die wiederum Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung haben. Dieses Vorgehen nennt sich das STOP-Prinzip.
Das STOP-Prinzip
Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach GefStoffV
Gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzen. Höchste Priorität, muss immer geprüft und dokumentiert werden (TRGS 600).
Geschlossene Systeme, Absaugung, Einhausung, geeignete Belüftung. Maßnahmen am Entstehungsort der Gefährdung.
Begrenzung von Expositionsdauer und -häufigkeit, Zugangsbeschränkungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen.
PSA wie Atemschutz, Schutzhandschuhe, Schutzbrille. Immer nur als letzte Maßnahme, wenn S-T-O nicht ausreichend.
Betriebsanweisungen
Für jeden Gefahrstoff, mit dem im Betrieb umgegangen wird, muss eine Betriebsanweisung nach TRGS 555 erstellt werden. Sie muss die Bezeichnung des Stoffs, die Gefährdungen, erforderliche Schutzmaßnahmen, Hygieneanforderungen und Verhalten im Notfall enthalten. Betriebsanweisungen müssen regelmäßig aktualisiert und für alle Beschäftigten zugänglich sein.
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Unterweisung
Zusätzlich zu den schriftlichen Betriebsanweisungen schreibt die GefStoffV eine mündliche Unterweisung vor. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Wichtig: Digitale Unterweisung ist nicht zulässig
Die Unterweisung muss mündlich erfolgen. Online-Module oder schriftliche Unterlagen allein genügen nicht. Die Unterweisung muss dokumentiert und von den Beschäftigten unterzeichnet werden.
Besondere Schutzmaßnahmen
Für besonders gefährliche Stoffe wie karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (CMR/KMR) gelten verschärfte Anforderungen. Hier greift ein gestuftes Maßnahmenkonzept nach TRGS 910, das strengere Expositionsgrenzwerte und Substitutionsprüfungen vorschreibt.
Pflichten der Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer tragen Verantwortung: Nach §15 ArbSchG müssen sie die vom Arbeitgeber angeordneten Schutzmaßnahmen befolgen, Gefahrstoffe sicher handhaben und bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden.
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