ADR Kap. 1.3 · jährlich

ADR 1.3-Schulung. Pflichtunterweisung Straßentransport.

Jährliche Pflichtunterweisung für alle Beteiligten im Straßentransport von Gefahrgut. Als offenes Seminar oder direkt bei Ihnen im Betrieb.

Zielgruppe

Nicht nur für Fahrer. Für alle Beteiligten.

ADR Kapitel 1.3 verpflichtet alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind, zu einer Unterweisung, die ihrer Funktion entspricht. Das umfasst weit mehr als nur Fahrer.

  • Disponenten und Logistiker
  • Fahrer (ergänzend zum ADR-Schein)
  • Lageristen und Verladepersonal
  • Versandmitarbeiter und Packer
  • Einkäufer mit Gefahrgutbezug
  • Qualitäts- und Compliance-Manager

Auf einen Blick

PflichtgrundlageADR Kapitel 1.3
WiederholungJährlich empfohlen
Dauer SeminarHalber bis ganzer Tag
ZertifikatTeilnahmenachweis
FormatPräsenz oder Inhouse
InhaltFunktionsspezifisch anpassbar
Schulung anfragen

Schulungsinhalte

Was die ADR 1.3-Schulung abdeckt.

01

Allgemeine Grundunterweisung

Gefahrgutrecht im Überblick, Bedeutung des ADR, Aufbau und Struktur, zuständige Behörden.

02

Gefahrenklassen & Symbole

Die 9 Gefahrgutklassen, Gefahrzettel, Rangfolge bei Mehrfachgefährdung, Verpackungsgruppen I–III.

03

Verpackung & Kennzeichnung

Verpackungsanforderungen, Kennzeichnung von Versandstücken, Großzettel, Gefahrgutzettel auf Fahrzeugen.

04

Beförderungsdokumente

Beförderungspapier nach ADR 5.4, Schriftliche Weisungen, Bestätigungspflichten, Muster und Formulare.

05

Sicherheitsvorschriften

Tunnelbeschränkungen, Fahrzeugausrüstung, persönliche Schutzausrüstung, Abstell- und Parkverbote.

06

Notfallmaßnahmen

Schriftliche Weisungen im Detail, Verhalten bei Unfall oder Leck, Erste Hilfe, Meldepflichten.

Rechtsgrundlage

ADR Kapitel 1.3: Schulungspflicht im Wortlaut.

ADR 1.3.1

Schulungspflicht für alle beteiligten Personen entsprechend ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten

ADR 1.3.2

Inhalt der Schulung: allgemeine Unterweisung sowie aufgabenspezifische Schulung

ADR 1.3.3

Auffrischungsunterweisung, um neue Kenntnisse bei Änderungen der Vorschriften sicherzustellen

FAQ

Häufige Fragen

Alle am Straßentransport von Gefahrgut beteiligten Personen müssen nach ADR Kapitel 1.3 unterwiesen werden. Das gilt für Fahrer (zusätzlich zur ADR-Bescheinigung), Lageristen, Versandmitarbeiter, Disponenten und alle, die mit der Beförderungsdokumentation befasst sind.
ADR Kapitel 1.3.3 schreibt regelmäßige Auffrischungsunterweisungen vor. In der Praxis wird jährlich unterwiesen, da sich die ADR alle zwei Jahre ändert und der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass die Kenntnisse aktuell sind.
Nein. Der ADR-Fahrzeugführerschein ist eine separate Qualifikation für Fahrer. Die ADR 1.3-Unterweisung ist die Grundunterweisung für alle Beteiligten. Fahrer müssen beides nachweisen können.
Ja, und das empfehlen wir gerade für die Gefahrstoff-/ADR-Grundunterweisung. Als Inhouse-Schulung können wir unternehmensspezifische Güter, Prozesse und Risiken einbeziehen und die Unterweisung praxisnah gestalten.

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